Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Fa. Event Republic (Cocktailkiste), Inh. Dennis Mecke (Einzelunternehmen)
§1 Geltungsbereich und Allgemeines
Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Event Republic, vertreten durch Inhaber Dennis Mecke (nachfolgend: Vermieter/ Dienstleister oder Auftragnehmer genannt) und dem Kunden (nachfolgend: Mieter/ Auftraggeber genannt) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrages gültigen Fassung. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Mietverträge und Dienstleistungsverträge. Die Bedingungen gelten
(a) für reine Miete der Mietsache und
(b) für komplette Vermietung einschließlich aller Kosten (inkl. Servicekräfte etc.), wobei Sondervorschriften für die jeweilige Vertragsart mit (a) bzw. (b) gekennzeichnet sind. Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Mieter im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Verbraucher im Sinne der Geschäftsbeziehungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen dem Vermieter und dem Mieter über die Vermietung von Cocktailmaschinen und Eventausstattung sowie Dienstleistungsverträge für Cateringleistungen. Das schriftliche Angebot des Dienstleisters ist Bestandteil des Mietvertrages bzw. des Dienstleistungsvertrages bei Cateringleistungen.
§2 Vertragsabschluss und Auftragserteilung
Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung der Reservierung durch den Vermieter zustande. Der Vermieter behält sich das Recht vor, Reservierungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Unsere Angebote sind freibleibend. Mit schriftlicher oder mündlicher Auftragserteilung erklärt der Mieter verbindlich, einen Mietvertrag (a oder b) oder einen Dienstleistungsvertrag abschließen zu wollen. Der Vermieter/ Dienstleister ist berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen/ 14 Werktagen nach Zugang anzunehmen. Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung zustande, sofern nicht auf anderem Wege bereits ein schriftlicher Vertrag geschlossen oder der Auftrag ohne vorherige Auftragsbestätigung ausgeführt worden ist. Eine Vermietung des angebotenen Objektes nach anderer Seite bleibt bis zur Auftragsbestätigung durch den Vermieter vorbehalten.
§3 Mietpreis und Zahlungsbedingungen
Der Mietpreis ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste oder aus dem vorgelegten Angebot des Vermieters. Die Zahlung ist unmittelbar im Anschluss (Zahlungsziel 8 Tage nach Rechungseingang) an die Veranstaltung zu leisten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Bei Cateringleistungen ist eine Anzahlung von 10% der Angebotssumme zu leisten, der Restbetrag ist nach Rechnungseingang fällig.
§4 Mietzeit
Die auf den Mietpreis bezogene Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Verladung und endet mit dem vereinbarten Tag des Wiedereingangs der Mietgegenstände. Bei
(a)
Überziehung der vereinbarten Mietzeit oder bei Nichteinhaltung einer vom Mieter übernommenen Abbau- oder Transportpflicht wird die anteilige Miete weiter berechnet, etwaige Schadenersatzansprüche werden hiervon nicht berührt.
§ 5 Berechnung der Miete
Die Mietpreise (Nettopreise) beruhen auf dem Kostengefüge am Tage der Auftragsbestätigung. Nachträgliche, nachzuweisende Kosten- bzw. Tarifänderungen bedingen erneute Verhandlungen der Vertragsparteien über eine Anpassung der Mietpreise. Eine Anpassung der Mietpreise hat auch dann zu erfolgen, wenn bei
(a) nach Vertragsabschluss doch Personal gestellt werden muss.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Ausschank von Alkohol und Spirituosen, insbesondere im Sinne des § 9 JuSchG, allen Ländern (auch Bundesländer) Gesetzen unterliegen und von Seiten des Mieters eingehalten werden müssen.
§ 6 Transporte, Zusatzleistungen
(a) Die Transportkosten und das Transportrisiko gehen zu Lasten des Mieters; es sei denn, der Transport wird auftragsgemäß vom Vermieter ausgeführt. Der jeweilige vom Vermieter festgelegte Transporttermin ist annähernd.
(b) Die Transportkosten sind extra ausgewiesen oder im Pauschalpreis enthalten; das Transportrisiko geht zu Lasten des Vermieters. An- und Abtransport des Materials werden vom Vermieter veranlasst. Wenn der Vermieter und / oder seine Mitarbeiter vom Mieter zu anderen, außerhalb des Auftrages liegenden Arbeiten herangezogen werden, erfolgt die Berechnung der Arbeitszeit auf Stundennachweis.
(b) Der Mieter stellt dem Vermieter rechtzeitig vor Aufbaubeginn genaue Pläne des vom Mieter vorgesehenen Aufstellungsortes zur Verfügung. Dies ist gegebenenfalls ebenso durch eine Begehung bzw. Besichtung des vorgesehenen Aufstellungsortes durch den Vermieter zu realisieren. Der vorgesehene Aufstellungsort wird vom Mieter in ausreichender Zeitspanne für die Auf- und Abbauarbeiten inkl. Lagerfläche zur Verfügung gestellt.
§4 Kaution
Der Dienstleister kann eine Kaution verlangen. Die Höhe der Kaution wird im Mietvertrag oder Angebot festgelegt. Die Kaution wird nach Rückgabe der Mietgegenstände und Abzug eventueller Schadensersatzansprüche zurückerstattet.
§5 Lieferung und Rückgabe
Die Lieferung und Rückgabe der Mietgegenstände erfolgt am vereinbarten Veranstaltungsort, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Auftraggeber ist für den Transport der Mietgegenstände verantwortlich. Bei Cateringleistungen erfolgt die Lieferung und Abholung der Speisen und Getränke am vereinbarten Veranstaltungsort. Der Auftraggeber verpflichtet sich alle Mietgegenstände in einem sauberen und einwandfreien Zustand zurück zu geben, es sei denn es wurde etwas anderes im Angebot/ Mietvertrag vereinbart. Bei Nichtbeachtung dieser Pflicht können zusätzliche Reinigungsgebühren anfallen.
§6 Gebrauch der Mietgegenstände
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln und nur für den vorgesehenen Zweck zu verwenden. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Mietgegenstände vor Witterungseinflüssen und anderen schädlichen Umwelteinflüssen zu schützen. Bei Nichtbeachtung dieser Pflicht haftet der Auftraggeber für alle daraus resultierenden Schäden.
§ Auf- und Abbau, Wartungsarbeiten
Die Auf- und Abbautermine werden vom Vermieter rechtzeitig mitgeteilt.
(a) Wenn der Auf- und Abbau der Mietsache durch den Mieter erfolgt, kann der Vermieter auf Anforderung einen oder mehrere Servicekräfte zur Anleitung gegen Rechnung zur Verfügung stellen. Die vom Mieter dabei beschäftigten Helfer sind seine Arbeitskräfte und nicht Beschäftigte des Vermieters, sie sind daher von ihm der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden.
(b) Sollte durch unvorhergesehene Witterungseinflüsse (Sturm, Regen, Schnee oder Frost) der Auf- oder Abbau fristgerecht nicht durchführbar sein, so kann der Mieter daraus keine Ansprüche geltend machen.
Die zur Erhaltung und Sicherung der Mietsache, seiner Umgebung und von Personen erforderlichen Arbeiten sind vom Mieter auf seine Kosten auch dann durchzuführen, wenn Schäden an der Mietsache durch höhere Gewalt entstehen, die eine Inbetriebnahme unmöglich machen oder den Betrieb unterbrechen. Der Mieter ist verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um Schäden so gering wie möglich zu halten. Bei Anmietung der Mietsache während der Wintermonate ist der Mieter verpflichtet, bei eventuellen Minustemperaturen, das Einfrieren von Getränke-Behältern, Schläuchen und Zu- und Ableitungen der Wasserversorgung zu verhindern. Durch Gefrierung verursachte Schäden, entstanden innerhalb des vereinbarten Mietzeitraums, sind ausnahmslos vom Mieter zu tragen.
§7 Zugangswege und Aufstellungsplatz
Der Auftraggeber garantiert, dass die Zugangswege zum Veranstaltungsort eine Tragkraft von mindestens 400 kg haben, der Untergrund befestigt ist und der Aufstellungsort für Zapfanlagen geeignet (eben und waagerecht) ist. Die Mindestmaße für Türen und Durchgänge betragen 80 cm.
Die genaue Aufstellungsstelle ist durch den Mieter oder durch dessen Beauftragten zu bestimmen und anzuweisen. Eventuelle Folgen, die durch ungeeignetes Gelände eintreten können, hat der Mieter zu vertreten. Sollten diese Voraussetzungen nicht gegeben sein, ist der Auftraggeber verpflichtet, dies vor Vertragsabschluss dem Dienstleister mitzuteilen. Bei Nichtbeachtung dieser Pflicht haftet der Auftraggeber für alle daraus resultierenden Schäden oder zusätzlichen Kosten.
§8 Zutaten für Cocktailmaschinen und Zapfanlagen
Die Cocktailmaschinen und Zapfanlagen werden mit den entsprechenden Zutaten geliefert. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die nicht verbrauchten Zutaten bei Rückgabe der Geräte zurückzugeben. Eine Rückerstattung für nicht verbrauchte Zutaten erfolgt nicht, es sei denn, dies wurde ausdrücklich im Mietvertrag oder Angebot vereinbart.
§9 Cateringleistungen
Bei Cateringleistungen gelten zusätzlich folgende Bedingungen:
Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Bereitstellung einer geeigneten Küche oder eines geeigneten Aufbewahrungsortes für die Speisen und Getränke.
Der Auftraggeber gewährt dem Dienstleister und seinen Mitarbeitern die Möglichkeit der kostenlosen Versorgung mit Speisen und Getränken während der Veranstaltung.
Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Hygienestandards im Zusammenhang mit der Lagerung und Zubereitung der Speisen und Getränke.
Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Rückgabe aller geliehenen Cateringutensilien in sauberem Zustand. Bei Nichtbeachtung dieser Pflicht können zusätzliche Reinigungsgebühren anfallen.
§10 Haftung des Dienstleisters (Vermieter) und des AuftragGEBERS (Mieter)
Der Dienstleister/Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch den Gebrauch der Mietgegenstände oder die Erbringung der Cateringleistungen entstehen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
Der Dienstleister trägt die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache. Schäden, die der Auftragnehmers bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte abwenden können, oder die durch schuldhaftes Verhalten des Mieters oder Dritte entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Der Vermieter hat für die Mietsache Versicherungen für Haftpflicht und Feuerschäden abgeschlossen. Der angegebene Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf eingebrachte Sachen und Folgeschäden, für die Schadensersatz ausgeschlossen ist. Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb und Gebrauch der Mietsache entstehen. Er hat hierfür auf eigene Kosten eine gesonderte Haftpflichtversicherung / Besucherhaftpflichtversicherung abzuschließen. Für abhanden gekommenes oder beschädigtes Material und Werkzeug hat der Mieter Schadensersatz zu leisten.
Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter mit Ausnahme der Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen nach § 8, zu deren Vornahme er verpflichtet ist, keine Veränderung oder Instandsetzungen an der Mietsache vornehmen, vornehmen lassen oder dulden. Alle sich hieraus ergebenden Folgen gehen zu Lasten des Mieters
§11 Stornierungsbedingungen
Im Falle einer Stornierung durch den Auftraggeber gelten folgende Bedingungen:
Bei Stornierung bis zu 30 Tage vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin wird eine Stornogebühr von 10% des Gesamtpreises fällig.
Bei Stornierung zwischen 29 und 14 Tagen vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin wird eine Stornogebühr von 50% des Gesamtpreises fällig.
Bei Stornierung weniger als 14 Tage vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin wird der gesamte Gesamtpreis als Stornogebühr fällig.
Ausnahmen von diesen Bedingungen sind nur nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Dienstleister/Auftragnehmer möglich.
§ 12. Kündigung, Störung und Unterbrechung
Die Parteien können von dem Vertrag grundsätzlich nicht zurücktreten, ohne schadenersatzpflichtig zu werden. Kann eine Inbetriebnahme oder Veranstaltung infolge behördlicher Anordnungen oder aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, nicht stattfinden, so hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu verständigen. In diesen Fällen kann der Vermieter die ihm bis dahin entstandenen und die noch zu erwartenden Kosten in Rechnung stellen, soweit er diese nicht mehr abwenden kann. Wenn durch höhere Gewalt oder andere Einwirkungen, die keiner der Vertragspartner zu vertreten hat, Schäden entstehen, die eine Inbetriebnahme unmöglich machen oder den in Gang befindlichen Betrieb unterbrechen, hat der Mieter Anspruch auf Gutschrift der reinen Miete entsprechend der verkürzten Mietzeit. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Ist der Vermieter unverschuldet verhindert, den Vertrag zu erfüllen, so kann er nicht schadenersatzpflichtig gemacht werden. Verzögerungen in der Vertragserfüllung durch den Vermieter (witterungsbedingte Verzögerungen, Transportverzögerungen, Streik oder ähnliches) bedingen die Gewährung einer angemessenen Nachfrist in Schriftform, bzw. einer besonderen Vereinbarung.
§12 Datenschutz
Der Dienstleister/Auftragnehmer verpflichtet sich, die persönlichen Daten des Auftraggebers gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen zu behandeln.
§11 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Stand: 01/2024
Event Republic (Cocktailkiste)
Inhaber Dennis Mecke